Am 11.3.1970 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Junqfilrner
Reto Savoldelli von der Anklaqe der unzüchtigen Veröffentlichunq frei.
Dieser Entscheid war richtig, doch in der Urteilsbegründunq heisst es
lediglich, der vorgeführte Film sei deshalb nicht unzüchtiq, weil dies
aus den Ausführungen des Experten hervorgehe. Eine einqehendere Begründung, die die Ueberlegungen des Experten enthält, fehlt.
Am 11.3.1970 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Junqfilrner
Reto Savoldelli von der Anklaqe der unzüchtigen Veröffentlichunq frei.
Dieser Entscheid war richtig, doch in der Urteilsbegründunq heisst es
lediglich, der vorgeführte Film sei deshalb nicht unzüchtiq, weil dies
aus den Ausführungen des Experten hervorgehe. Eine einqehendere Begründung, die die Ueberlegungen des Experten enthält, fehlt.